Eine Änderung des Datenschutzgesetzes verankert namentlich die Pflicht der Bundesorgane, einerseits die betroffene Person über jede Beschaffung von Daten zu informieren und andererseits Personendaten aufzubewahren, wenn deren Vernichtung die Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde. Zudem werden im Strafgesetzbuch und im Schengen-Informationsaustausch-Gesetz die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die von einem Schengen-Staat erhaltenen Daten an einen Drittstaat, eine internationale Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person weitergeleitet werden können.
Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten wird gewährleistet
Mit einer weiteren Änderung des Datenschutzgesetzes setzt der Bundesrat ferner die Anforderungen des EU-Rahmenbeschlusses sowie die Empfehlung der Schengener-Evaluationsexperten betreffend die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten um. Um die Legitimität des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu erhöhen, muss seine Wahl durch den Bundesrat neu anschliessend noch durch das Parlament genehmigt werden. Der EDÖB wird für vier Jahre gewählt; danach wird die Amtsdauer jeweils stillschweigend um vier weitere Jahre verlängert. Der Bundesrat kann nur aus sachlich hinreichenden Gründen eine Nichtwiederwahl verfügen; eine Amtsenthebung ist nur möglich, wenn der Datenschutzbeauftragte seine Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt hat oder nicht mehr fähig ist, sein Amt weiter auszuüben. Diese restriktiven Voraussetzungen sowie die Möglichkeit, solche Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten, gewährleisten die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten.
Dokumente
- Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens (PDF, 67 kB, 21.06.2010)
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Botschaft
(BBl 2009 6749)
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Entwurf
(BBl 2009 6789)
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Bundesbeschluss
(BBl 2009 6787)
Letzte Änderung 11.09.2009
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